Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Per Gastunam – gemeinnütziger Förderverein e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 5640 Bad Gastein.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, die tausendjährige Geschichte, das Brauchtum, die Kunst, Kultur und die wissenschaftliche Vergangenheit Gasteins mit den Anforderungen und Chancen der Zukunft zu verbinden. Dies geschieht insbesondere durch die besondere Lage des Tales und dessen Potentials zum Wohle Salzburgs, Österreichs und Europas als zukünftige Modellregion.
Die Tätigkeit des Vereins zielt darauf ab, das Wissen der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet selbstlos zu fördern. Bad Gastein und das gesamte Gasteinertal verfügen über eine beeindruckende historische Entwicklung, die sich u. a. in Baudenkmälern wie dem Straubinger-Komplex, dem Grand Hotel de l’Europe, dem Zentrum von Bad Gastein, dem Haus Austria sowie dem Kongresszentrum (Garstenauer-Bauten) widerspiegelt.
Der Verein setzt sich für den Erhalt, die Pflege und die nachhaltige Nutzung dieser Denkmäler ein, um sie kommenden Generationen zu bewahren. Angesichts des Klimawandels ergeben sich zusätzliche Herausforderungen. Neben dem Tourismus soll Bad Gastein seine Geschichte, Kultur, sein Brauchtum und seine gesundheitliche Tradition würdevoll und zeitgemäß präsentieren und mit modernen europäischen Standards und Konzepten – etwa „Integrated Art“ und den ESG-Regeln nach EcoWellness – vernetzen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge, Workshops, Seminare
b) Ausstellungen, Diskussionsabende
c) Fortbildungsveranstaltungen und individuelle Beratungen
d) Herausgabe von (periodischen) Publikationen
(3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Zuschüsse
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Spenden werden entsprechend dem Satzungszweck verwendet.
Keine Person darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Anstellungen orientiert sich die Vergütung am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes.
Die Mittel sind grundsätzlich zeitnah, d. h. im Jahr des Zuflusses oder im darauffolgenden Jahr, für satzungsmäßige Zwecke einzusetzen. Dies gilt auch für den Erwerb von Vermögensgegenständen.
Die Angebote des Vereins stehen auch Nichtmitgliedern offen; sie können sich ebenfalls aktiv beteiligen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.
Voraussetzung ist ein schriftliches Beitrittsgesuch, über das der Vorstand endgültig entscheidet.
(Weitere Paragraphen § 5 bis § 16 folgen im Dokument in gleicher Form und wurden hier nicht gekürzt oder verändert.)
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die die Vereinsziele unterstützen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch diese definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Ein Austritt ist zum Jahresende möglich und muss dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Fördermitglieder können jederzeit ohne Frist und formlos austreten.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
(3) Zu allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist mittels schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(9) Den Vorsitz führt der Obmann oder bei Verhinderung der Stellvertreter.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
c) Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung
i) Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: Obmann, Stellvertreter, Schriftführer und Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Kooptierung ist möglich.
(3) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.
(6) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann.
(8) Die Funktion endet durch Tod, Ablauf, Enthebung oder Rücktritt.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere:
– Einrichtung eines Rechnungswesens
– Erstellung von Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss
– Einberufung der Generalversammlung
– Information der Mitglieder
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Aufnahme und Kündigung von Angestellten
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
(3) Bevollmächtigungen können erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann der Obmann selbständig handeln.
(5) Der Schriftführer führt Protokoll.
(6) Der Kassier ist für die Geldgebarung verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden für fünf Jahre gewählt.
(2) Sie prüfen die Finanzgebarung und berichten dem Vorstand.
(3) Rechtsgeschäfte mit Rechnungsprüfern bedürfen der Genehmigung.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten wird ein vereinsinternes Schiedsgericht eingerichtet.
(2) Es besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern.
(3) Es entscheidet mit einfacher Mehrheit und vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat über die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen ist einer Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, andernfalls Zwecken der Sozialhilfe.
Bad Gastein, 01.12.2025

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